AGB

I. Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für diesen und jeden künftig zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrag. Entgegenstehende und von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für den Fall, dass wir in Kenntnis von entgegenstehenden oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.

 

II. Angebot und Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind freibleibend. Verbindliche Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird.

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 154 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

Alle Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung wirksam. Sollte in Angeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher Urheberrechtsschutz nicht besteht.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Angebote sind, sofern nicht anders und schriftlich vereinbart, grundsätzlich kostenfrei.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
Erfolgt die Lieferung oder Teillieferung absprachegemäß trotz Auftragsbestätigung vor dem 31.03. des Jahres nach diesem Zeitpunkt, so sind wir berechtigt, nach dem 31.03. des Jahres eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen entsprechend weiter zu geben.
Grundsätzlich sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehend zu bezahlen.
Reine Lohnarbeit ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Wir weisen darauf hin, dass wir ein lediglich zweistufiges außergerichtliches Mahnsystem eingeführt haben.
Verursacht der Besteller etwa bei Materialbestellungen den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
Befindet sich der Besteller gemäß den Punkten 3 oder 4 im Verzug, so hat die Firma MK Technology GmbH das Recht, Verzugszinsen in Höhe von 6,5 von 100 pro Jahr auf die geschuldeten Leistungen zu erheben. Die Verzugszinsen werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges erhoben. Die Berechnung erfolgt, nachdem die Hauptschuld beglichen ist. Diese Rechnung ist sofort und ohne Abzug zu begleichen.
Bei einer Stornierung eines bereits erteilten und von uns bestätigten Auftrages wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30% des Auftragswertes fällig, zahlbar sofort und ohne Abzug.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Lieferungen ins Ausland erfolgen ab einem Betrag von 2.500,00 € nur gegen Vorlage eines unwiderruflichen Akkreditivs, das durch unsere Hausbank bestätigt werden muss.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit uns bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturabetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben des Drittschuldners zu machen und diesem die Abtretung an uns mitzuteilen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erklärt der Besteller bereits jetzt die Duldung des Betretens der Geschäftsräume zur Rückholung der Vorbehaltsware.

 

V. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Werk Grafschaft. Sie ist mit der Übernahme oder Bereitstellung zum Versand erfüllt.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte, soweit die Lieferung am Herstellungsort bereitgestellt oder abgeholt worden ist.
Die Wahl der Versandwege und Transportmittel ist mangels entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten, wobei wir zur Wahl der billigsten Art der Verfrachtung nicht verpflichtet sind.
Die Verpackungskosten werden von uns lediglich zum Selbstkostenpreis berechnet. Wenn möglich werden wir mit dem Besteller eine preisgünstige Pendelverpackung vereinbaren.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

VI. Liefer- und Abnahmefristen

Alle Angaben über Lieferfristen sind stets annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass Abweichendes vereinbart ist.
Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Bestellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Bei der Bereitstellung von Teilen können vereinbarte Lieferfristen nur dann eingehalten werden, wenn spätestens vier Wochen vor Ablauf der Lieferfrist die beigestellten Teile bei uns im Hause sind.
Betriebsstörungen aller Art, sowie alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag für den Besteller oder für uns hierdurch unzumutbar, so besteht ein Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien.
Da es sich bei den von uns gefertigten Anlagen in der Regel um kundenspezifisch ausgestattete Sondermaschinen handelt und viele Komponenten dieser Anlagen durch Drittfirmen gefertigt werden, sind die vereinbarten Lieferzeiten nicht verbindlich. Bei Überschreitung der Lieferzeit wird der Kunde rechtzeitig über die zu erwartende Verzögerung informiert.
Bei Lieferung von Teillieferungen ist der Besteller verpflichtet, diese abzunehmen, soweit die Restlieferung in maximal zwei Nachlieferungen erfolgt.
Treten im geringen Maße Abweichungen der Liefermenge gegenüber der Auftragsbestätigung ein, sind diese vom Besteller soweit zumutbar zu akzeptieren. Als zumutbar gilt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5 % der Bestellmenge.

 

VII. Rahmenlieferungsaufträge

Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den Besteller 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

Entsprechend wird der Rahmenlieferungsvertrag nach Abnahme der ersten Teillieferung in den sich hieraus ergebenden Teilmengen auf die Zeitdauer von 12 Monaten eingeplant.

Nach Ablauf der Abnahmefrist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware zu fakturieren oder aber den Besteller in Annahmeverzug zu setzen und Schadenersatz zu fordern.

Die Höhe der Schadenersatzforderung beträgt pauschaliert 25 % des Auftragswertes, soweit nicht der Besteller einen niedrigeren Schaden oder wir den höheren Schaden nachweisen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, Materialkostenerhöhungen und Lohnkostenerhöhungen an den Besteller weiter zu geben, soweit der Rahmenlieferungsauftrag die Abwicklungszeit von 12 Monaten überschreitet.

 

VIII. Materialbereitstellung

Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualität von beigestellten Teilen des Bestellers übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau von bereitgestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben unseres Hauses entsprechen.
Erfolgt die Beistellung der Materialien innerhalb eines Rahmenauftrages nach Ablauf der Nachfrist gemäß Ziffer 7.1 ist der Besteller entsprechend verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Produkte unseres Hauses ohne Einbau der beigestellten Materialien anzunehmen.

 

IX. Gewährleistung, Haftung

Durch eine interne Qualitätssicherung gewährleisten wir eine größtmögliche Zuverlässigkeit und Mangelfreiheit unserer Produkte. Sollten im Einzelfalle dennoch Mängel auftreten, gilt hierfür folgendes:

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Obliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei bemusterten und vor Abnahme durch den Besteller getesteten Kaufsachen entfällt eine Gewährleistung, wenn diese nicht im Bezug auf Leistung, Laufruhe und Lebensdauer unter den Einsatzbedingungen in ausreichendem Maß erprobt worden sind.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von uns zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, soweit die Schadenursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Die Haftungseinschränkung gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Berechtigte Mängelrügen berühren die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine nicht. Das Recht, deswegen Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits überstiegen ist.
Unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch den Besteller oder durch Dritte beseitigen unsere Gewährleistungsverpflichtungen.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MK Technology GmbH sollten vielmehr im Übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck möglichst nahekommende zulässige Klausel ersetzt werden.

 

XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen und als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien wird Koblenz vereinbart. Es gilt für Vertragsverhältnisse zwischen dem Besteller und uns ausschließlich deutsches Recht.

Grafschaft, 01.01.2012